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Die "Beckham Law"- eine spezielle Einkommensteuerregelung in Spanien

Da ich hauptsächlich für ausländische Privatpersonen arbeite, bekomme ich öfter Anfragen zum Thema „Beckham-Law“. Heute möchte ich einen Überblick zu dem Thema geben: Was ist das? Wer kann sie nutzen? Für wen lohnt sich die Anwendung überhaupt? Welche Auswirkungen bringt das außer der Einkommensteuer-Flatrate mit sich?

1. Was ist die "Beckham-Law"?

Die sogenannte „Beckham-Law“ heißt eigentlich „Régimen especial para trabajadores desplazados“ und ist eine Sonderregelung innerhalb der spanischen Einkommensteuer.

Diese Regelung ist für Personen gedacht, die als hochqualifizierte ausländische Arbeitskräfte nach Spanien ziehen, und viel verdienen. Um sie nicht mit einer Einkommensteuer von rund 45% auf Einkommen ab ca. 60.000 EUR abzuschrecken, wurde eine Regelung geschaffen, gemäß der Vielverdiener, die neu nach Spanien ziehen, ihre Arbeitseinkünfte mit fix 24% besteuern (bis 600.000 EUR, darüber hinaus: 47%).

Die Regelung führt im Prinzip dazu, dass der Anwender zwar in Spanien lebt, aber steuerlich wie ein Nichtansässiger behandelt wird.

2. Wer kann die Beckham-Regelung nutzen?

Die "Beckham-Law" kann jeder beantragen, die folgende Voraussetzungen erfüllt (wurden 2023 z.T. geändert!):

 

1. Die Person darf in den letzten 5 Jahren (vorher: 10 Jahre) vor dem Umzug nach Spanien nicht in Spanien ansässig gewesen sein. Die Nationalität spielt keine Rolle (auch Spanier, die 5 Jahre im Ausland gelebt haben, können die Beckham-Regelung nutzen).

 

2. Der Umzug nach Spanien muss eine der folgenden Ursachen haben:

  • Beginn einer abhängingen Beschäftigung (keine professionellen Sportler) bei einem spanischen Arbeitgeber ODER
  • Entsendung eines abhängig Beschäftigten durch seinen ausländischen Arbeitgeber nach Spanien ODER
  • der Arbeitnehmer leistet seine Arbeit für einen ausländischen Arbeitgeber online von Spanien aus (ohne entsendet worden zu sein!) ODER
  • die Person wird „Verwalter“ ("administrador") eines spanischen Unternehmens. Ein „administrador“ in Spanien ist so etwas wie ein im Handelsregister eingetragener Geschäftsführer. Wenn das Unternehmen nur eine Vermögensverwaltungsgesellschaft ("entidad patrimonial") ist, gilt weiterhin die Beschränkung, dass man am Unternehmen nur mit UNTER 25% beteiligt sein darf. Wenn es ein Unternehmen ist, das einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht, kann man nun auch über 25% beteiligt sein. ODER
  • die Person arbeitet selbständig und übt dabei eine "innovative" Aktivität aus, die für Spanien von speziellem wirtschaftlichen Interesse ist (dafür braucht man u.a. eine positive Bescheinigung von ENISA (staatliche Stelle, die z.B. Darlehen an Existenzgründer vergibt)). ODER
  • die Person ist ein hochqualifizierter Fachmann ("profesional altamente cualificado"), der als Selbständiger für start-up Unternehmen (diese müssen auch verschiedene Voraussetzungen erfüllen) tätig ist bzw. diesen Unternehmen Weiterbildungen anbietet oder dort als Forscher mitarbeitet.  

3. Die Person darf keine Einkünfte aus einer in Spanien befindlichen Betriebsstätte erhalten (ausser in den Fällen, wo sie selbständig arbeitet).

 

4. Die Anmeldung zur Beckham- Law muss innerhalb von 6 Monaten ab dem Tag, an dem die Person in Spanien zu arbeiten beginnt, erfolgen. Danach ist die Anmeldung nicht mehr möglich (und die Person unterfällt der "normalen" spanischen Einkommensteuer).

3. Können der Ehepartner und die Kinder des Antragstellers auch die Beckham Law nutzen?

Ganz neu wurde nun eingeführt, dass auch der Ehepartner (oder bei nicht verheirateten Paaren der andere Elternteil) und die Kinder (bis 25 Jahre) des eigentlichen Antragstellers, der alle Voraussetzungen erfüllt, die Beckham-Regelung anwenden können.

Dazu müssen alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

1. Die Familie muss mit dem Antragsteller nach Spanien ziehen oder zu einem späteren Zeitpunkt (aber noch innerhalb des ersten Steuerjahres, wo die Beckham-Regelung genehmigt wurde).

2. Die Familie muss ihren steuerlichen Sitz nach Spanien verlegen.

3. Die Familie darf ebenfalls die letzten 5 Jahre vor dem Umzug nach Spanien nicht in Spanien ansässig gewesen sein.

4. Die Familie darf ebenfalls keine Einkünfte erzielen, die als durch eine im spanischen Gebiet gelegene Betriebsstätte erzielt eingestuft würden.

5. Das zu versteuernde Einkommen der Familie (Ehepartner + Kinder) muss geringer sein als das des Antragstellers, dem die Beckham-Regelung genehmigt wurde.

4. Wie lange gilt die Beckham-Regelung?

Die Beckham-Regelung findet zum ersten Mal Anwendung in dem Kalenderjahr, in dem die Person mehr als 183 Tage in Spanien verbringt. Sie kann in diesem Jahr und in den 5 Folgejahren genutzt werden. D.h. also insgesamt kann man sie 6 Jahre nutzen.

 

Für den Ehegatten und die Kinder gilt die Regelung in jedem Jahr, in dem alle Voraussetzungen erfüllt sind (ebenfalls maximal 6 Jahre).

 

Aber: Es kann auch passieren, dass man von der Nutzung vorher ausgeschlossen wird (wenn man die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt), und es besteht die Möglichkeit, sich von der Anwendung abzumelden (wenn man lieber der "normalen" Einkommensteuer unterliegen will).

5. Welche Auswirkungen hat die Anwendung der Beckham-Law?

a) spanische Einkommensteuer:

  • Der Steuerzahler, der die Beckham-Regelung anwendet, zahlt fix 24% Einkommensteuern auf Einkünfte aus Arbeit (bis 600.000 EUR, darüber hinaus: 47%).
  • Alle Einkünfte aus Arbeit (von der ganzen Welt) werden als in Spanien erwirtschaftet behandelt. D.h. wenn der Arbeitnehmer für seine Arbeit öfter ins Ausland reist und auch aus dem Ausland bezahlt wird, muss diese Bezahlung in Spanien mit versteuert werden (aber die im Ausland darauf gezahlte Steuer kann z.T. angerechnet werden).
  • Alle anderen Einkünfte unterfallen nur der Einkommensteuer, wenn sie aus Spanien stammen.

Sämtliche Einkünfte (ausser Arbeitseinkommen) aus anderen Ländern muss man nicht angeben und auch nicht in Spanien versteuern.

  • Bei der Beckham-Law bleibt die persönliche Situation komplett unberücksichtigt. (Es ist unerheblich, ob man Kinder hat, ob man zur Miete wohnt, ob man privat in einem Pensionsfonds einbezahlt etc.)
  • Bei der Beckham-Regelung gibt es keine Freibeträge, man versteuert sein komplettes Bruttogehalt (auch kein Abzug der Sozialabgaben).
  • Steuerabzüge gibt es lediglich für Spenden an gemeinnützige Organisationen, sowie bei im Ausland gezahlten Steuern.
  • Es gibt auch keine Steuervergünstigungen z.B. für Fälle, in denen man seine Wohnung verkauft und den Verkaufspreis in eine neue Wohnung reinvestiert. In solchen Fällen würde der gesamte Verkaufspreis als zu versteuernde Einkünfte gewertet.
  • Es gibt keine Bewertung der eigenen Hauptwohnung als solche, sondern man muss dafür Steuern bezahlen (fiktive Zurechnung anhand des Katasterwertes). 

b) spanische Vermögenssteuer:

Auch die Anwender der Beckham-Regelung unterfallen in Spanien der Vermögenssteuer.

Allerdings nicht mit ihrem weltweiten Vermögen, sondern ausschliesslich mit dem Vermögen, das sich in Spanien befindet.

Aufpassen muss man hier, wenn man Vermögen in Spanien hat, das über 2 Mio EUR wert ist.

c) Modelo 720 (Vermögen im Ausland):

Wer die Beckham-Regelung nutzt, muss kein Modelo 720 (=informative Meldung zum Vermögen im Ausland) einreichen.

6. Typische Fragen zur Beckham Law:

a) Ab welchem Einkommen „lohnt“ sich die Beckham-Law?

Wenn man nur auf den Einkommensteuersatz abstellt, und nicht auf die anderen Vorteile, die die Beckham-Law mit sich bringt (v.a. Vereinfachung bzgl. allem Vermögen und Einkünften aus dem Ausland), lohnt sich die Anwendung für Personen, die mindestens ein Bruttojahresgehalt von 60.000 EUR verdienen.

 

Bei einem geringeren Verdienst führen die Steuerfreibeträge für Arbeitnehmer, die Abzugsfähigkeit der Sozialabgaben, die Kinderfreibeträge und der progressive Einkommenssteuersatz dazu, dass die „normale“ Einkommensteuer von Ansässigen günstiger ist.

b) Kann ich mich auch erst später für die "Beckham-Law" anmelden?

Nein, die Anmeldung für die Anwendung der "Beckham-Law" muss innerhalb von 6 Monaten ab Aufnahme der Tätigkeit in Spanien erfolgen (relevant ist dabei das Datum der Anmeldung bei der spanischen Sozialversicherung oder das Datum auf dem A1-Formular, ab dem man sich bei einer Entsendung in Spanien aufhält). Danach ist es nicht mehr möglich.

 

Man kann also nicht sagen: dieses Jahr verdiene ich „nur“ 50.000 EUR, aber nächstes Jahr verdiene ich 60.000 EUR, also melde ich mich erst nächstes Jahr an. Das geht nicht.

Man sollte daher auch die Entwicklung des Verdienstes über die Jahre im Blick haben. Vielleicht lohnt sich die Beckham-Law nicht im ersten Jahr, aber ab dem zweiten oder dritten.

 

Wichtig auch: Es muss ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Umzug nach Spanien und der Arbeitsaufnahme in Spanien bestehen. D.h. ich kann nicht im November nach Spanien ziehen und mir dann gemütlich eine Arbeit suchen und dann im Mai anfangen zu arbeiten. Man muss WEGEN der Arbeit nach Spanien ziehen.

 

Es gibt hierzu keine klare Aussage oder Gesetzesregelung, wie lang der Zeitraum zw. Umzug nach Spanien und Arbeitsaufnahme sein darf, aber aus meiner Erfahrung sollten es besser nicht mehr als 2 Monate sein. 

c) Kann ich von der Beckham-Regelung ausgeschlossen werden?

Es gibt Situationen, in denen man von der Anwendung der Beckham-Law im Nachhinein ausgeschlossen wird.

Dies ist der Fall, wenn man die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, die für die Anwendung gelten, also z.B. wenn man nicht mehr Verwalter des Unternehmens ist oder nicht mehr Arbeitnehmer. Man darf allerdings z.B. den Arbeitgeber wechseln, aber der Zeitraum zwischen dem Verlust des Arbeitsplatzes, wegen dem man die Beckham-Law anwenden konnte, und der Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses darf nicht zu lang sein. Was "zu lange" ist, wird vom Finanzamt bestimmt, da gibt es keine klare Regelung, das wird im Einzelfall betrachtet.

 

Wenn man sich aber z.B. selbständig machen möchte, statt zu arbeiten, kann man die Beckham-Law im Prinzip nicht mehr nutzen, wobei es in dem Fall darauf ankommt, ob die aus der Tätigkeit erzielten Einkünfte als Einkünfte aus einer in Spanien befindlichen Betriebsstätte gewertet werden. Da dies einzelfallabhängig ist, empfehle ich drigend, vor der Aufnahme irgendeiner "Nebenbeschäftigung" einen Steuerberater zu befragen!

 

Einmal ausgeschlossen, kann man die Beckham-Law später nicht mehr nutzen, auch wenn man z.B. innerhalb der 6 Jahre, in denen man sie eigentlich hätte nutzen kann, später noch einmal die Voraussetzungen erfüllt.

d) Kann ich mich von der Beckham Law abmelden?

Ja, man kann sich von der Anwendung freiwillig abmelden. Z.B. wenn man feststellt, dass sich der Verdienst nicht so entwickelt hat, wie man dachte, oder die persönliche Situation sich geändert hat (Kinder, kein Vermögen mehr im Ausland, …), und man mehr Steuern zahlt als bei normaler Einkommenssteueranwendung.

 

Die Abmeldung muss immer in den Monaten November und Dezember für das nächste Jahr erfolgen. D.h. im November 2023 kann ich mich abmelden und zahle dann ab 2024 wie ein ganz normaler Ansässiger meine Einkommensteuern.

e) Kann ich mich nach Ausschluss oder Abmeldung erneut für die Nutzung anmelden?

Nein, einmal abgemeldet oder von der Anwendung ausgeschlossen, kann man sich nicht erneut für die Beckham-Law anmelden. Also immer gut im Vorfeld überlegen, was man will und was günstiger ist.

f) Meine Anmeldung bei der Sozialversicherung war am 1.8.2022, d.h. das erste Jahr, in dem die Regelung gilt, ist 2023. Wie muss ich mein Arbeitseinkommen aus 2022 versteuern?

Wenn man am 1.8.22 nach Spanien kam, gilt man für das Kalenderjahr 2022 als Nichtansässiger.

 

Für die Einkünfte der Monate August bis Dezember 2022 ist daher die „Einkommensteuer von Nichtansässigen“ (IRNR) zu entrichten. Diese liegt bei Einkünften aus Arbeit normalerweise bei 24%

 

Besonderheit: Ansässige in anderen EU-Mitgliedsstaaten zahlen nur 19% und können außerdem die Sozialabgaben vom Bruttoeinkommen abziehen, müssen also nur das Nettoeinkommen versteuern.

 

Die Einkommensteuer von Nichtansässigen wird vom Arbeitgeber direkt vom Gehalt einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Man muss also seine Gehaltsabrechnungen anschauen:

  • Hat der Arbeitgeber 24% abgezogen, der Arbeitnehmer hätte aber nur 19% zahlen müssen: dann kann man als Arbeitnehmer eine Steuererklärung (Modelo 210) einreichen, und den zu viel gezahlten Betrag zurückfordern.
  • Hat der Arbeitgeber aber z.B. nur 19% einbehalten, der Arbeitnehmer hätte aber 24% zahlen müssen: dann muss der Arbeitnehmer eine Steuererklärung (Modelo 210) einreichen und den Rest nachzahlen.

g) Was passiert nach den 6 Jahren, in denen ich die Beckham-Regelung nutzen konnte?

Wenn man noch in Spanien lebt, nachdem die 6 Jahre vergangen sind, während derer man die Beckham-Regelung nutzen konnte, wird man automatisch als normaler Ansässiger behandelt. D.h. man macht eine ganz "normale" Einommensteuer (Welteinkommen), man muss ggf. Modelo 720 einreichen und man muss bei der Vermögenssteuer auch das weltweite Vermögen angeben.

 

h) Was passiert, wenn ich eine Schenkung oder Erbschaft bekomme, während ich unter der Beckham-Regelung bin?

Das ist ein sehr wichtiger Punkt:

Als Anwender der Beckham-Regelung bekommt man eine Sonderbehandlung im Rahmen der spanischen Einkommens- und Vermögenssteuer (-> man wird wie ein steuerlich Nichtansässiger behandelt, obwohl man de facto in Spanien lebt).

ABER: im Rahmen der spanischen Schenkungs- und Erbschaftssteuer hat man KEINE Sonderbehandlung, d.h. wenn man eine Schenkung oder Erbschaft erhält, ist diese in Spanien ganz normal steuerpflichtig. 


Fazit:

Die "Beckham-Law" ist eine spezielle Regelung im Rahmen der spanischen Einkommensteuer („Régimen especial para trabajadores desplazados“). 

  • Sie kann von Personen genutzt werden, die nach Spanien ziehen, weil sie dort eine Arbeit aufnehmen. 
  • Nur Einkünfte aus Spanien werden besteuert. Ausnahme: Arbeitseinkommen aus der ganzen Welt werden als in Spanien erwirtschaftet angesehen und besteuert.
  • Der Steuersatz auf spanische Kapitalerträge liegt bei 19-28%.
  • Der Steuersatz auf andere spanische Einkünfte (Arbeit, Vermietung, etc.) liegt bis 600.000 EUR bei 24%, darüber hinaus bei 47%.
  • Die persönliche Situation spielt steuerlich keine Rolle.
  • Die Anwendung lohnt sich ab ca. 60.000 EUR Bruttojahreseinkommen.
  • Anwender müssen kein Modelo 720 einreichen.
  • Die Vermögenssteuer greift nur bzgl. in Spanien befindlichem Vermögen.
  • Die Anmeldung muss innerhalb von 6 Monaten ab Arbeitsbeginn in Spanien erfolgen.
  • Die Beckham Law gilt für maximal 6 Jahre. 
  • Auch Anwender der Beckham-Regelung unterfallen der spanischen Schenkungs-und Erbschaftssteuer.
  • Seit 2023 gibt es einen erweiterten Personenkreis, der die Regelung nutzen kann (z.B. auch Ehepartner und nicht nur abhängig Beschäftigte).

 

Sie haben noch Fragen zum Thema?

Sie möchten sich für die Anwendung der Beckham- Law anmelden?

Dann kontaktieren Sie mich!

 

Gerne schaue ich mir Ihren Fall an und prüfe, ob sich die Anwendung für Sie lohnt oder nicht. Ich erledige die Anmeldung für Sie und erstelle auch gerne Ihre entsprechende Einkommensteuererklärung (Modelo 151)So einfach geht das.

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Kommentare: 1
  • #1

    Esperanza Pons (Montag, 13 März 2023 18:12)

    Frau Werner, ich habe eine Frage zu Ihrem ausführlichen Artikel. Was ist mit einer gesetzlicher Rente oder einer betrieblichen Pension in Deutschland, gelten sie als Arbeitseinkommen? Oder wird dieses Einkommen in Deutschland weiterhin mit der jährlichen Einkommensteuererklärung versteuert.
    Vielen Dank