Stand: 12.02.2020
Jeder, der in Spanien lebt, hat sicher schon einmal vom „Modelo 720“ gehört und sich gefragt, worum es dabei eigentlich geht und ob ihn das vielleicht auch betrifft.
Das Modelo 720 ist eine jährliche Steuererklärung über vorhandenes Auslandsvermögen.
Die Frist zur Einreichung des Vordrucks 720 ist normalerweise bis Ende März des Folgejahres. Die Meldung bzgl. des Jahres 2019 muss bis zum 31. März 2020 eingereicht werden.
- Wer sein gesamtes Vermögen in Spanien hat, kann aufatmen, denn diese Steuermeldung muss er damit nicht abgeben.
- Auch wer in Spanien kein Ansässiger (im Sinne des Einkommenssteuergesetzes) ist, braucht nicht aktiv zu werden.
- Wer in Spanien als Entsendeter gemeldet ist (Régimen especial para trabajadores desplazados a territorio español =„Ley Beckham“), muss diese Meldung ebenfalls nicht abgeben.
Wer jedoch über Vermögenswerte im Ausland verfügt und in Spanien ansässig ist (Einkommenssteuergesetz), sollte sich etwas genauer mit dem Thema beschäftigen.
Ob man die Steuererklärung in diesem Fall machen muss, richtet sich nach der Zusammensetzung und dem Wert des vorhandenen Auslandsvermögens.
Bei der Meldung über Vermögen im Ausland (Modelo 720) werden 3 Vermögenskategorien getrennt voneinander betrachtet: Konten, Wertpapiere & Versicherungen und Immobilien.
Grob gesagt: sobald man in einer Kategorie insgesamt mehr als 50.000 Euro an Vermögen hat, muss man alle Vermögenswerte, die diese Kategorie betreffen, einzeln aufschlüsseln.
Bleibt man jedoch innerhalb einer Kategorie unterhalb der Erklärungsgrenze, muss man zu dieser Kategorie keine Angaben machen.
Bleibt man in allen Kategorien unter der Erklärungsgrenze, muss man das Modelo 720 nicht abgeben.
Zu berücksichtigen ist, dass nicht nur der Eigentümer des Vermögens zur Erklärung verpflichtet ist. Auch Vertreter, Bevollmächtigte, Begünstigte, Verfügungsbefugte, oder die wirtschaftlichen Eigentümer ("titular real") müssen in bestimmten Fällen das Modelo 720 einreichen. Es geht dabei nicht nur um die Verhältnisse am 31.12. des Jahres. War man z.B. irgendwann während des Jahres einmal bevollmächtigt, muss man dies ebenfalls melden (dann aber eben nicht z.B. den Kontostand am 31.12., sondern an dem Tag, an dem die Bevollmächtigung endete).
Für jede der 3 Vermögenskategorien werden unterschiedliche Informationen abgefragt:
- jeweiliger Kontostand am 31.12. und
- mittlerer Kontostand des letzten Quartals.
- Stand bzgl. Anzahl, Art und Wert der Beteiligungen/Aktien am 31.12.,
- Stand der gemachten Einlagen/Beiträge am 31.12.,
- Bei Lebensversicherungen oder Invaliditätsversicherungen: Rückkaufswert am 31.12. („valor de rescate“),
- Bei zeitlich begrenzten Renten oder Leibrenten, deren Begünstigter man am 31.12. ist: Kapitalwert am 31.12. („valor de capitalización“).
- Identifikation der Immobilie (Registereintrag, Adresse),
- Erwerbsdatum und Kaufpreis,
- bei Eigentum mehrerer Personen oder aufgeteilter Nutzung über das Jahr: Erwerbsdatum und Wert zum 31.12.,
- Nießbrauch/ Pfandrechte etc.: Erwerbsdatum und Wert zum 31.12.
- Man ist über ein Konto in Deutschland verfügungsbefugt, das am 31.12. einen Kontostand von über 50.000 EUR aufweist.
- Man hat Aktien in der Schweiz, deren Wert am 31.12. 50.000 EUR überschreiten.
- Man ist Miteigentümer einer Wohnung in Frankreich, die 100.000 Euro wert ist und 5 Personen (alle Ansässige in Spanien) gehört. Jede der fünf Personen muss eine Meldung einreichen, mit dem Hinweis, nur zu 20% Eigentümer zu sein.
Nein, zu bezahlen ist nichts, es ist ausschließlich eine informative Erklärung.
Aber natürlich nutzt das spanische Finanzamt die Daten, um zu prüfen, ob die Einkünfte aus dem vorhandenen ausländischen Vermögen in Spanien korrekt versteuert werden (Einkommenssteuer, Schenkungssteuer).
D.h. wenn das Finanzamt sieht, ich habe Sparkonten im Ausland, melde aber keine Zinseinkünfte, könnte es auf die Idee kommen, eine Steuerprüfung zu machen.
Außerdem darf man nicht vergessen, dass es in Spanien eine Vermögenssteuer gibt (Impuesto del Patrimonio). Man muss also ggf. für sein Vermögen Steuern zahlen, aber diese Pflicht ergibt sich nicht aus dem Modelo 720, sondern aus dem entsprechenden spanischen Steuergesetz.
Nein. Hat man die Erklärung einmal eingereicht, muss man dies nicht jedes Jahr wiederholen.
Man muss nur wieder aktiv werden, wenn:
Man muss die Informationen zu den einzelnen Vermögenskategorien zusammentragen und den Wert pro Kategorie ermitteln. Ergibt sich daraus eine Erklärungspflicht, kann man die Meldung 720 entweder selbst beim Finanzamt einreichen, oder dies von einem Steuerberater machen lassen.
Auf der Internetseite des Finanzamtes kann man die Meldung selbst ausfüllen und einreichen. Man braucht dafür eine elektronische Unterschrift oder eine ähnliche elektronische Identifikation.
Auf der Webseite des Finanzamtes findet man auch Informationsmaterial und Fragen und Antworten zum Thema, sogar zum Teil auf Englisch. Das Meldeformular selbst ist allerdings nur in spanischer Sprache verfügbar.
Natürlich kann man sich auch an einen Steuerberater wenden, um zunächst zu klären, ob man überhaupt das Modelo 720 abgeben muss und im Anschluss daran, um die korrekte Vorbereitung und Abgabe der Steuererklärung sicherzustellen.
Dies ist insbesondere dann zu empfehlen, wenn man sich mit dem Thema Steuern und den entsprechenden spanischen Fachausdrücken nicht auskennt, da das spanische Finanzamt bei fehlerhaften oder gar nicht abgegebenen Meldungen extrem hohe Bußgelder verhängen kann (auch wenn dies europarechtlich bedenklich ist).
Dieser Artikel soll einen Überblick über die Steuererklärung zum Auslandsvermögen (Modelo 720) geben.
Er kann und soll keine Einzelfallanalyse und persönliche Beratung durch einen Steuerberater ersetzen.
Wer Vermögen im Ausland hat, oder Verfügungsmacht darüber, wer Begünstigter einer Versicherung ist, etc. sollte prüfen, ob er ggf. diese Steuererklärung abgeben muss.
Wer unsicher ist, ob er verpflichtet ist, diese Steuermeldung abzugeben, oder auf Nummer sicher gehen will bei der Erfüllung seiner Meldepflicht, sollte sich unbedingt von einem Steuerberater helfen lassen, der sich mit dem Thema auskennt.
Sie fragen sich, an wen Sie sich wenden können?
Schildern Sie mir Ihre Situation, dann prüfe ich, ob Sie das Modelo 720 abgeben müssen oder nicht. Wenn ja, fordere ich alle benötigten Informationen von Ihnen an, kläre Ihre Fragen, bereite die Steuererklärung vor und übermittle sie dem spanischen Finanzamt. So einfach geht das.
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